Allgemeine Geschäfts­bedingungen
Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch in Zukunft abzuschließenden – Geschäfte der Digital Elektronik GmbH, im folgenden „Verkäufer“ genannt mit ihren Kunden und erfolgen alle Angebote, Leistungen und Lieferungen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung.
2. Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam. Allfälligen Bezugnahmen und Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen, sofern sie nicht schriftlich anerkannt werden.
Angebot und Vertragsabschluss
3. Die Zusendung von Prospekten, Rundschreiben, Preislisten etc. ist nicht als Angebot anzusehen.
4. Angebote sind bis zur Annahme durch den Käufer freibleibend und ist der Verkäufer daran für die Dauer von 4 Wochen gebunden, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum vereinbart wird.
5. Ein vom Kunden erteilter Auftrag gilt nur dann als angenommen, wenn er vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder durch schlüssige Handlung (sofortige Lieferung) bestätigt wird. Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
Technische Unterlagen
6. Die in Plänen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltenen technischen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung enthalten sind. Technische und elektronische Weiterentwicklungen bleibt vorbehalten.
7. Technische und elektronische Unterlagen über Fertigungs- und Entwicklungsprojekte unterliegen der Geheimhaltung und dürfen ohne schriftliches Einverständnis des Verkäufers keinesfalls an Dritte weitergereicht bzw. für Dritte zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen zur Anfertigung von Geräten, Bauteilen, etc. wie auch für gelieferte Software. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen behält sich der Verkäufer das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz vor.
Leistungs- und Lieferbedingungen
8. Für den Umfang der Lieferung sind ausschließlich die Angaben der Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
9. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung festgelegte Zeitpunkt. Generell sind jedoch Vor- und Teillieferungen zulässig. Ist die Lieferung von Vorleistungen des Käufers (z. B. die Erbringung von erforderlichen Dokumenten, Unterlagen, bei Beistellteilen etc.) abhängig, so ist der Lieferzeitpunkt nur dann vom Verkäufer einzuhalten, wenn der Käufer seinen beschriebenen Verpflichtungen nachgekommen ist.
10. Die Folgen höherer Gewalt oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige Betriebsstörungen etc.), auch bei Dritten, mit welchen der Verkäufer in Geschäftsverbindung steht hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung auf einen Zeitpunkt nach dem Wegfall der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Faktura und Zahlung
11. Soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto ab Werk, unverpackt und unverzollt, in EURO. Alle anfallenden Nebenkosten für Verpackung, Verzollung, Versicherung, Transport etc. gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle von Sondersendungen werden auch die zusätzlich anfallenden Kosten dem Käufer weiter verrechnet und auf der Faktura gesondert ausgewiesen.
12. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung abzugsfrei oder innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto zahlbar.
13. Bei Erstlieferungen und/oder Lieferungen im Gesamtwert von unter EUR 100, — wird die Ware ausnahmslos per Nachnahme geschickt.
14. Zahlungen des Käufers werden jeweils zur Abdeckung der ältest fälligen Schuld verwendet.
15. Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel stellen keine Barzahlung dar.
16. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Mängel oder Schadenersatzansprüchen durch den Käufer ist, ebenso wie die Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen, grundsätzlich ausgeschlossen.
17. Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen von 2 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu entrichten.
18. Bei Verzug des Käufers trifft diesen die Verpflichtung zur Zahlung der Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hievon unberührt.
Eigentumsvorbehalt
19. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
20. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware des Verkäufers mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer insoweit das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Verarbeitung, verbunden oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum ein und verwahrt diese unentgeltlich für den Verkäufer.
21. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er darf das Eigentum des Verkäufers weder vermieten noch verleihen oder verschenken, noch innerhalb der Gewährleistungs- oder Garantiefrist bei Dritten in Reparatur geben.
22. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der vom Verkäufer gelieferten Waren oder Maschinen ist vor endgültiger Bezahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch dritte Hand hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
23. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen.
Versand und Gefahrübergang
24. Sobald die Ware das Auslieferungslager des Verkäufers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über.
Mängel und Gewährleistung
25. Wenn nicht schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
26. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten Waren sofort nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen.
27. Beanstandungen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Allfällige versteckte Mängel sind unmittelbar nach der Entdeckung mitzuteilen. Im Falle nicht zeitgerechter Mitteilung sind die nachstehenden Gewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen.
28. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, entspricht der Lieferumfang nicht der Auftragsbestätigung, fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird der Liefergegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so kommt dem Verkäufer eine Wahlmöglichkeit – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – zwischen Instandsetzung oder Ersatzlieferung zu.
29. Der Verkäufer ist berechtigt, Mängel nachzubessern bzw. mangelhafte Ware, allenfalls Teile hievon, zu ersetzen. Die Rücksendung beanstandeter Ware an den Verkäufer ist für diesen spesenfrei und auf Gefahr des Käufers vorzunehmen.
30. Dem Käufer kommen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn Mängel durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, wenn der Liefergegenstand durch Einbauteile fremder Herkunft verändert wird, oder wenn gesetzliche oder die vom Verkäufer aufgestellten Einbau-, Umbau- oder Behandlungsvorschriften vom Käufer bzw. dessen Abnehmern nicht eingehalten werden.
31. Die Gewährleistungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung an weitere Abnehmer zu überbinden.
32. Sach-, Vermögens- und Folgeschäden ausgeschlossen, sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Installation hervorgerufen werden.
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
33. Erfüllungsort ist St. Leonhard bei Salzburg. Auf alle Lieferverträge ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg.
Vereinbarung der Schriftform
34. Ein Abgehen von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist nur unter Einhaltung der Schriftform möglich. Vom Formerfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgegangen werden.